Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich der beantragten Arbeitslosengeldern verfügt hat, zu berücksichtigen, war er in dieser Zeit doch gar nicht arbeitslos, sondern hatte ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Erwerbseinkommen.