Der Beschuldigte hat im Formular für die Abrechnungsperiode Juni 2017 gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ wahrheitswidrig angegeben, in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielt zu haben bzw. nach wie vor arbeitslos zu sein, woraufhin ihm zu Unrecht Fr. 3'830.00 ausbezahlt worden sind und der Arbeitslosenkasse B._____ ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Dieser Deliktsbetrag ist in Anbetracht der deutlichen Überschreitung des Grenzwertes für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts i.S.v. Art. 172ter StGB von Fr. 300.00 (BGE 142 IV 129 E. 3.1; BGE 123 IV 197 E. 2a) nicht zu bagatellisieren.