4.3.1. Der Beschuldigte wird wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und nicht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt. Beim mehrfachen Betrug handelt es sich nicht um ein Kollektivdelikt und es liegt zwischen den einzelnen Betrugshandlungen auch keine rechtliche oder tatsächliche Handlungseinheit vor. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Betrugshandlungen und Deliktsbeträge fällt somit ausser Betracht (BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.).