Weder die bedingt noch unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen von insgesamt mehr als Fr. 15'000.00 konnten den Beschuldigten davon abhalten, erneut und sogar noch intensiver deliktisch tätig zu werden. Vielmehr hat er komplett unbeeindruckt davon noch während laufender Probezeit und nachdem die Arbeitslosenkasse B._____ die ihm zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengelder zurückgefordert hatte und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden war, auf gleiche Art und Weise weiterdelinquiert. Es liegt daher selbstredend auf der Hand, dass er sich von einer erneuten blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer