4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB und des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte beantragt im Eventualstandpunkt eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. - 12 -