Das den Gläubigern entzogene Geld habe er gebraucht, um Schulden zu bezahlen (UA act. 60 ff.). Unter diesen Umständen ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte seine Lohneinkünfte wissentlich und willentlich verschwiegen hat und damit zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, dass seinen Gläubigern im Zwangsvollstreckungsverfahren dadurch ein Schaden entstehen würde. Entsprechend ist der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet und er ist des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.