3.5. Aus den vom Beschuldigten unterzeichneten Pfändungsprotokollen (siehe z.B. UA act. 409 ff.) ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Pfändungsvollzüge angegeben hat, zum jeweiligen Zeitpunkt keine Anstellung und kein Einkommen gehabt zu haben; er sei ausgesteuert gewesen bzw. habe nur von der Arbeitslosenkasse Geld erhalten.