3.4. Tatobjekt ist das Schuldnervermögen bzw. sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 4.1). Vermögenswert in diesem Sinne ist entgegen dem Beschuldigten auch zukünftiges pfändbares Vermögen im Sinne von Erwerbseinkommen, worunter jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen ist, unabhängig von Bezeichnung und Form der Entrichtung (BGE 105 IV 319; Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.6.2; siehe auch GEIGER, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 4 zu Art. 163 StGB).