3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, gegenüber dem Betreibungsamt falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht zu haben. Er bringt jedoch einerseits vor, den objektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben, da es sich beim laufenden Einkommen nicht um Vermögen im Sinne von Art. 163 StGB handle. Andererseits habe er auch bei den Pfändungen nicht verstanden, um was es gehe und darum den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt (Berufungsbegründung S. 7).