In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte dem Betreibungsamt S._____ anlässlich der Pfändungsvollzüge in der Zeit vom 28. März 2018 bis 14. September 2018 (vier Pfändungen) und vom 1. August 2019 bis September 2020 (drei Pfändungen) jeweils wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben habe, nicht gearbeitet und somit kein Einkommen erzielt zu haben. In der Folge habe zum Schaden der Gläubiger nichts gepfändet werden können. - 10 -