Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten insofern als begründet, als dass eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung bereits für die Zeit ab 22. Februar 2018 anzunehmen ist. Im Übrigen ist seine Berufung in diesem Punkt aber abzuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.