Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte angesichts des erheblichen Deliktsbetrags sowie der mehrfachen Tatbegehung im Zeitraum von September 2016 bis September 2017 nicht eine Anklage sowie ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs hätte erfolgen müssen (vgl. zur Gewerbsmässigkeit statt vieler: BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1). Nachdem die Berufung nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist und ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer härteren rechtlichen Qualifikation führen würde, hat es mit einem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs sein Bewenden.