Deliktsbetrags macht Fr. 33'370.45 aus) ist unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände, insbesondere der wiederholten Tatbegehung während mehr als einem Jahr und dem damit einhergehenden erheblichen Verschulden, ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen (vgl. BGE 149 IV 273). Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der nachgelagerten Strafzumessung hinsichtlich des Verschuldens mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts eine isolierte Betrachtung der einzelnen unrechtmässigen Leistungsbezüge zur Anwendung gelangt (siehe dazu unten), ist dies doch allein der vom Bundesgericht als massgeblich erklärten konkreten Methode geschuldet.