2.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte hinsichtlich des angeklagten Zeitraums von September 2016 bis September 2017 wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB und für die angeklagten Zeiträume von September 2018 und Oktober 2018, Dezember 2018 bis März 2019 und Juli 2019 bis Februar 2020 wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB schuldig zu sprechen. Aufgrund des Deliktsbetrags von insgesamt mehr als Fr. 30'000.00 (der unter Art. 148a StGB zu subsumierende Anteil des -9-