Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt hat, weshalb eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte, der um seine schlechte finanzielle Situation wusste, beabsichtigte sodann, durch seine falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse einen unrechtmässigen Vermögensvorteil für sich selber zu erlangen (siehe z.B. Einvernahme vom 22. Juni 2021, anlässlich welcher er aussagte, dass das, was gemacht habe, nicht richtig gewesen sei; er habe Schulden gehabt, die er habe bezahlen wollen), womit eine Bereicherungsabsicht ebenfalls zu bejahen ist.