Mithin ist dem Beschuldigten nicht zu glauben, wenn er ausführt, die von ihm im Zeitraum ab September 2016 ausgefüllten Formulare jeweils nicht richtig verstanden zu haben. Vielmehr ist aufgrund seiner mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2015 erfolgten Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse G._____ davon auszugehen, dass er ganz bewusst wahrheitswidrige Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit gemacht hat. Denn bereits in den Jahren 2012 und 2013 hat er die Formulare der Arbeitslosenkasse auf identische Art und Weise wahrheitswidrig ausgefüllt, wofür er bestraft worden ist.