Formulare, Texte, Merkblätter und dergleichen zu lesen, zu verstehen und den Inhalt wiederzugeben. Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass -8- beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder des Handelns gemäss dieser Einsicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorgelegen habe. Beim Beschuldigten liege weiter weder eine psychische Störung mit Bezug auf die Delinquenz vor noch brauche er eine Beistandschaft [nach Art. 393 ff. ZGB] im Alltag. Das Gutachten erweist sich als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.