Im Formular für den Monat November 2016 hat er sogar ausgeführt, dass er vom 31. Oktober 2016 bis 9. November 2016 krank gewesen sei und dies am 7. November 2016 dem RAV gemeldet habe (UA act. 220 ff.). Auch sonst gibt es keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte nicht fähig wäre, einfach formulierte schriftliche Fragen zu verstehen und richtig zu beantworten. So hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, die theoretische Prüfung zur Erlangung des Führerausweises, bei welcher auf einem Formular die richtigen Antworten haben angekreuzt werden müssen, erfolgreich bestanden zu haben.