2.5. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, wenn er mit Berufung – sowohl hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Betrugs als auch unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung – vorbringt, er habe aufgrund seiner gravierenden Defizite in seiner geistigen Entwicklung und kognitiven Beeinträchtigungen die Formulare der Arbeitslosenkasse nicht richtig verstehen können, weshalb es am subjektiven Tatbestand fehle (Berufungsbegründung S. 6).