_ nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte von dieser Verurteilung Kenntnis haben und deshalb vor den Auszahlungen genauere Abklärungen vornehmen müssen. Selbst wenn die Arbeitslosenkasse B._____ jedoch Kenntnis einer früheren Verurteilung gehabt hätte, hätte sie ohne konkrete andere Hinweise davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte aus der früheren Verurteilung gelernt hat und nicht auf dieselbe Art und Weise neu delinquieren werde. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, es habe ihn keine Garantenstellung getroffen (siehe z.B. Berufungsbegründung S. 5), zielt dies ins Leere. Eine solche ist nebst der Arglist für den Tatbestand des Betrugs nach Art.