Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2015 wegen mehrfachen Betrugs verurteilt worden war, weil er bereits in den Jahren 2012 und 2013 gegenüber der Arbeitslosenkasse auf den entsprechenden Formularen wahrheitswidrig angegeben hatte, nicht gearbeitet zu haben und weiterhin arbeitslos zu sein. Damals wurde die Arbeitslosenkasse G._____ in Q._____ getäuscht, weshalb der vorliegend getäuschten Arbeitslosenkasse B._____ in R._____ nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte von dieser Verurteilung Kenntnis haben und deshalb vor den Auszahlungen genauere Abklärungen vornehmen müssen.