(siehe unten), gleichlautende Formulare eingereicht, weshalb er davon ausgegangen ist, dass die Arbeitslosenkasse die Überprüfung der falschen Angaben ohne konkrete Hinweise auf Unstimmigkeiten unterlassen werde. Unter diesen Umständen ist die Arglist zu bejahen und es ist für diese Zeitperiode auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung auszumachen, zumal die Arbeitslosenkasse nicht gehalten ist, einen Antragsteller quasi einem Generalverdacht zu unterstellen oder ihn ohne konkreten Verdacht zu einem Gespräch vorzuladen, anstatt auf die eingereichten Erklärungen auf den dafür vorgesehenen Formularen zu vertrauen. Mithin kann nicht gesagt werden, bei der Beurteilung der