um Arbeitslosengelder ersucht hatte, hat für die Monate September 2016 bis September 2017, September 2018 und Oktober 2018, Dezember 2018 bis März 2019 sowie Juli 2019 bis Februar 2020 jeweils das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat …» ausgefüllt (UA act. 162 ff.). Auf diesen Formularen wurde in leicht verständlicher Sprache u.a. darauf hingewiesen, dass die Fragen nur den jeweiligen Monat betreffen, unbedingt jede Arbeit während der Bezugsdauer zu melden sei, ein Versicherungsbetrug sich nicht lohnen und unwahre oder unvollständige Angaben zu einem Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können.