2.2. Der Beschuldigte anerkennt in tatsächlicher Hinsicht, die falschen Angaben auf den Formularen gemacht und dadurch die Arbeitslosenkasse getäuscht zu haben. Er beantragt im Hauptstandpunkt jedoch einen Freispruch, da der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Er habe die Formulare nur deshalb falsch ausgefüllt, weil er sie nicht richtig verstanden habe. Im Eventualstandpunkt beantragt er für den ganzen angeklagten Zeitraum einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB statt wegen Betrugs gemäss Art.