in vollem Umfang gestellt habe, dabei jedoch bei den Angaben für die Monate September 2016 bis September 2017, September 2018 und Oktober 2018, Dezember 2018 bis März 2019 sowie Juli 2019 bis Februar 2020 wahrheitswidrig angegeben hatte, nicht gearbeitet zu haben. Als Folge davon sei ihm zum Nachteil der Arbeitslosenkasse zu Unrecht ein Betrag von insgesamt Fr. 67'657.65 ausbezahlt worden.