2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs des mehrfachen Betrugs für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 27. November 2018 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB und für den Zeitraum ab dem 28. November 2018, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Opfermitverantwortung der Arbeitslosenkasse B._____ die Arglist entfallen sei, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte bei der Arbeitslosenkasse B._____ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung -4-