Der Beschuldigte stellte neu den Eventualantrag, er sei statt wegen mehrfachen Betrugs des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB schuldig zu sprechen und hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung des Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: