Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, womit die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteilsdispositivs aufzuheben seien. Die übrigen Punkte seien zu bestätigen. 2.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 4. September 2024 statt.