3. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26.10.2017 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 70.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum. Die Eintragung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.