Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.240 (ST.2020.44) Urteil vom 4. September 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […] Gegenstand Betrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 12. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen betrügerischen Pfändungsbetrugs (GA act. 1 ff.). Am 9. September 2021 erhob sie Zusatzanklage wegen derselben Delikte zu anderen Zeitpunkten (Dossier Zusatzanklage vom 9. September 2021 act. 193). Weiter erhob sie am 8. August 2022 eine zweite Zusatzanklage wegen mehrfachen Betrugs (Dossier Zusatzanklage 2 vom 8. August 2022 act. 265). 2. Das Bezirksgericht Lenzburg fällte am 9. März 2023 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB für die Zeit vom 01.09.2016 bis 27.11.2018 - des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB für die Zeit ab dem 28.11.2018 - des mehrfachen betrügerische und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. 3. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26.10.2017 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 70.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum. Die Eintragung der Landes- verweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00 sowie den Auslagen von CHF 14'697.60 (inkl. Kosten des Gutachtens der PDAG von CHF 14'494.70), insgesamt CHF 18'697.60, zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 2'750.00 zu bezahlen. 7. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten lic. iur. Andrea-Ursina Bieri die richterlich auf CHF 16'018.00 (inkl. MWSt von CHF 1'145.20) festgesetzte Entschädigung auszurichten. -3- Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, womit die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteilsdispositivs aufzuheben seien. Die übrigen Punkte seien zu bestätigen. 2.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 4. September 2024 statt. Der Beschuldigte stellte neu den Eventualantrag, er sei statt wegen mehr- fachen Betrugs des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB schuldig zu sprechen und hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung des Beklagten sei voll- umfänglich abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat mit Berufung im Hauptstandpunkt die vorinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie mehrfachen Pfändungsbetrugs und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Kostenverlegung angefochten. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs des mehrfachen Betrugs für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 27. November 2018 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB und für den Zeitraum ab dem 28. November 2018, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Opfermitverantwortung der Arbeitslosenkasse B._____ die Arglist entfallen sei, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte bei der Arbeitslosenkasse B._____ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung -4- in vollem Umfang gestellt habe, dabei jedoch bei den Angaben für die Monate September 2016 bis September 2017, September 2018 und Oktober 2018, Dezember 2018 bis März 2019 sowie Juli 2019 bis Februar 2020 wahrheitswidrig angegeben hatte, nicht gearbeitet zu haben. Als Folge davon sei ihm zum Nachteil der Arbeitslosenkasse zu Unrecht ein Betrag von insgesamt Fr. 67'657.65 ausbezahlt worden. 2.2. Der Beschuldigte anerkennt in tatsächlicher Hinsicht, die falschen Angaben auf den Formularen gemacht und dadurch die Arbeitslosenkasse getäuscht zu haben. Er beantragt im Hauptstandpunkt jedoch einen Freispruch, da der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Er habe die Formulare nur deshalb falsch ausgefüllt, weil er sie nicht richtig verstanden habe. Im Eventualstandpunkt beantragt er für den ganzen angeklagten Zeitraum einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB statt wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB, da es an der Arglist fehle bzw. eine die Arglist aus- schliessende Opfermitverantwortung der Arbeitslosenkasse vorliege (Berufungsbegründung S. 3 ff.; Plädoyer S. 2). 2.3. Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine quali- fizierte, arglistige Täuschung. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Über- prüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Die Täuschung ist aber nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert jedoch nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73; BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). -5- Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung nach Art. 148a StGB macht sich u.a. schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung bezieht, die ihm nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). 2.4. Der Beschuldigte, der bei der Arbeitslosenkasse B._____ um Arbeitslosen- gelder ersucht hatte, hat für die Monate September 2016 bis September 2017, September 2018 und Oktober 2018, Dezember 2018 bis März 2019 sowie Juli 2019 bis Februar 2020 jeweils das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat …» ausgefüllt (UA act. 162 ff.). Auf diesen Formularen wurde in leicht verständlicher Sprache u.a. darauf hin- gewiesen, dass die Fragen nur den jeweiligen Monat betreffen, unbedingt jede Arbeit während der Bezugsdauer zu melden sei, ein Versicherungs- betrug sich nicht lohnen und unwahre oder unvollständige Angaben zu einem Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können. Die Frage 1, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, hat der Beschuldigte stets verneint. Die Frage 10, ob er weiterhin arbeitslos sei, hat er stets bejaht. Tatsächlich hat der Beschuldigte in dieser jedoch für die C._____ AG, die I._____ AG, die D._____ AG, die E._____ AG und die F._____ AG gearbeitet. Die Arbeitslosenkasse B._____ wurde erst aufgrund einer Meldung des SECO auf mögliche Unstimmigkeiten aufmerksam, woraufhin sie am 13. Dezember 2017 bei der Ausgleichskasse (SVA Aargau) weitere Infor- mationen einforderte, aus denen sich sodann ergeben hat, dass der Beschuldigte in den Monaten, in denen er Arbeitslosengelder geltend gemacht und bezogen hat, wahrheitswidrig einer Arbeit nachgegangen ist. In der Folge hat sie mit Verfügung vom 22. Februar 2018 die Rückforderung der für die Abrechnungsperioden September 2016 bis September 2017 -6- ausbezahlten Beträge im Umfang von Fr. 34'287.20 verfügt (UA act. 87) und am 27. November 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht (UA act. 77). Bis zur Meldung des SECO hatte die Arbeitslosenkasse keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in den Abrechnungsperioden von September 2016 bis September 2017 wahrheitswidrig doch einer Arbeit nachgegangen ist und sie hatte – zumal es sich um einen Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, mithin um ein ausgesprochenes Massen- geschäft handelte – auch keinen Anlass, die Richtigkeit der Angaben in den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die Monate September 2016 bis September 2017 in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte hatte bereits zuvor, wenn auch zum Teil bei einer anderen Arbeitslosenkasse (siehe unten), gleichlautende Formulare eingereicht, weshalb er davon ausgegangen ist, dass die Arbeitslosenkasse die Überprüfung der falschen Angaben ohne konkrete Hinweise auf Unstimmigkeiten unterlassen werde. Unter diesen Umständen ist die Arglist zu bejahen und es ist für diese Zeitperiode auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung auszumachen, zumal die Arbeitslosenkasse nicht gehalten ist, einen Antragsteller quasi einem Generalverdacht zu unterstellen oder ihn ohne konkreten Verdacht zu einem Gespräch vorzuladen, anstatt auf die eingereichten Erklärungen auf den dafür vorgesehenen Formularen zu vertrauen. Mithin kann nicht gesagt werden, bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeldern für den Zeitraum von September 2016 bis 2017 seien grundlegendste Vorsichts- massnahmen nicht beachtet worden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2015 wegen mehr- fachen Betrugs verurteilt worden war, weil er bereits in den Jahren 2012 und 2013 gegenüber der Arbeitslosenkasse auf den entsprechenden Formularen wahrheitswidrig angegeben hatte, nicht gearbeitet zu haben und weiterhin arbeitslos zu sein. Damals wurde die Arbeitslosenkasse G._____ in Q._____ getäuscht, weshalb der vorliegend getäuschten Arbeitslosenkasse B._____ in R._____ nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte von dieser Verurteilung Kenntnis haben und deshalb vor den Auszahlungen genauere Abklärungen vornehmen müssen. Selbst wenn die Arbeitslosenkasse B._____ jedoch Kenntnis einer früheren Verurteilung gehabt hätte, hätte sie ohne konkrete andere Hinweise davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte aus der früheren Verurteilung gelernt hat und nicht auf dieselbe Art und Weise neu delinquieren werde. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, es habe ihn keine Garantenstellung getroffen (siehe z.B. Berufungsbegründung S. 5), zielt dies ins Leere. Eine solche ist nebst der Arglist für den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 -7- StGB nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 9.3). Was hingegen die Abrechnungsperioden September 2018 und Oktober 2018, Dezember 2018 bis März 2019 sowie Juli 2019 bis Februar 2020 betrifft, so ist von einer die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung auszugehen, nachdem die Arbeitslosenkasse B._____ aufgrund getätigter Nachforschungen und der erhaltenen Mitteilung, dass der Beschuldigte wahrheitswidrig mehrfach einer Arbeit nachgegangen ist, bereits am 22. Februar 2018 die Rückforderung der ihm für die Abrechnungsperioden von September 2016 bis September 2017 ausbezahlten Beträge verfügt hatte. Mithin ist die Opfermitverantwortung entgegen der Vorinstanz nicht erst ab dem Zeitpunkt der Strafanzeige vom 27. November 2018 anzunehmen. 2.5. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, wenn er mit Berufung – sowohl hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Betrugs als auch unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung – vorbringt, er habe aufgrund seiner gravierenden Defizite in seiner geistigen Entwicklung und kognitiven Beeinträchtigungen die Formulare der Arbeits- losenkasse nicht richtig verstehen können, weshalb es am subjektiven Tatbestand fehle (Berufungsbegründung S. 6). Wie bereits ausgeführt, sind die vom Beschuldigten eigenhändig aus- gefüllten Formulare einfach geschrieben und leicht verständlich. Der Beschuldigte hat denn auch nicht etwa bei allen Fragen «Nein» angekreuzt, sondern jeweils mehrere Fragen mit «Ja» beantwortet, was darauf hin- weist, dass er die Fragen gelesen und verstanden hat. Im Formular für den Monat November 2016 hat er sogar ausgeführt, dass er vom 31. Oktober 2016 bis 9. November 2016 krank gewesen sei und dies am 7. November 2016 dem RAV gemeldet habe (UA act. 220 ff.). Auch sonst gibt es keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte nicht fähig wäre, einfach formulierte schriftliche Fragen zu verstehen und richtig zu beantworten. So hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, die theoretische Prüfung zur Erlangung des Führerausweises, bei welcher auf einem Formular die richtigen Antworten haben angekreuzt werden müssen, erfolgreich bestanden zu haben. Sodann war er auch in der Lage, selbst- ständig einen IV-Antrag zu stellen (GA act. 50, UA act. 146). Diese Feststellungen stehen im Einklang mit dem von Dr. med. H._____ erstatteten Gutachten vom 14. Juni 2022 (GA act. 112 ff., insbesondere 145 ff.), wonach beim Beschuldigten zwar eine kognitive Beeinträchtigung im Sinne einer rezeptiven Sprachstörung vorliege, dass er jedoch trotzdem aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten in der Lage sei, offizielle Formulare, Texte, Merkblätter und dergleichen zu lesen, zu verstehen und den Inhalt wiederzugeben. Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass -8- beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine Einschränkung der Einsichts- fähigkeit oder des Handelns gemäss dieser Einsicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorgelegen habe. Beim Beschuldigten liege weiter weder eine psychische Störung mit Bezug auf die Delinquenz vor noch brauche er eine Beistandschaft [nach Art. 393 ff. ZGB] im Alltag. Das Gutachten erweist sich als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Mithin ist dem Beschuldigten nicht zu glauben, wenn er ausführt, die von ihm im Zeitraum ab September 2016 ausgefüllten Formulare jeweils nicht richtig verstanden zu haben. Vielmehr ist aufgrund seiner mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2015 erfolgten Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosen- kasse G._____ davon auszugehen, dass er ganz bewusst wahrheitswidrige Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit gemacht hat. Denn bereits in den Jahren 2012 und 2013 hat er die Formulare der Arbeitslosenkasse auf identische Art und Weise wahrheitswidrig ausgefüllt, wofür er bestraft worden ist. Auch wurden bereits damals die ausbezahlten Beträge zurückgefordert. Es ist ausgeschlossen, dass er das nicht mitbekommen hat, zumal er am 24. Januar 2015 durch die Kantonspolizei befragt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er seine damalige temporäre Beschäftigung hätte deklarieren müssen. Er wusste im vorliegend relevanten Zeitraum von September 2016 bis September 2017 somit ganz genau um die Bedeutung der Formulare der Arbeitslosenkasse für die Aus- zahlung von Arbeitslosengeldern und die Folgen bewusst wahrheits- widriger Angaben betreffend seiner Arbeitstätigkeit. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt hat, weshalb eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte, der um seine schlechte finanzielle Situation wusste, beabsichtigte sodann, durch seine falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse einen unrechtmässigen Vermögens- vorteil für sich selber zu erlangen (siehe z.B. Einvernahme vom 22. Juni 2021, anlässlich welcher er aussagte, dass das, was gemacht habe, nicht richtig gewesen sei; er habe Schulden gehabt, die er habe bezahlen wollen), womit eine Bereicherungsabsicht ebenfalls zu bejahen ist. 2.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte hinsichtlich des angeklagten Zeit- raums von September 2016 bis September 2017 wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB und für die angeklagten Zeiträume von September 2018 und Oktober 2018, Dezember 2018 bis März 2019 und Juli 2019 bis Februar 2020 wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB schuldig zu sprechen. Aufgrund des Deliktsbetrags von insgesamt mehr als Fr. 30'000.00 (der unter Art. 148a StGB zu subsumierende Anteil des -9- Deliktsbetrags macht Fr. 33'370.45 aus) ist unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände, insbesondere der wiederholten Tatbegehung während mehr als einem Jahr und dem damit einhergehenden erheblichen Verschulden, ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen (vgl. BGE 149 IV 273). Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der nachgelagerten Strafzumessung hinsichtlich des Verschuldens mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts eine isolierte Betrachtung der einzelnen unrechtmässigen Leistungsbezüge zur Anwendung gelangt (siehe dazu unten), ist dies doch allein der vom Bundesgericht als massgeblich erklärten konkreten Methode geschuldet. Für die vorgelagerte Frage der Strafbarkeit bzw. der Qualifikation einer Straftat als Übertretung (Art. 148a Abs. 2 StGB) oder Vergehen (Art. 148a Abs. 1 StGB) spielt die konkrete Methode hingegen keine Rolle. Das gilt zumindest dann, wenn – wie vorliegend – ein sachlich und zeitlich enger Zusammenhang zwischen den einzelnen unrechtmässigen Leistungs- bezügen besteht. Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte angesichts des erheblichen Deliktsbetrags sowie der mehrfachen Tatbegehung im Zeitraum von September 2016 bis September 2017 nicht eine Anklage sowie ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs hätte erfolgen müssen (vgl. zur Gewerbsmässigkeit statt vieler: BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1). Nachdem die Berufung nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist und ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer härteren rechtlichen Qualifikation führen würde, hat es mit einem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs sein Bewenden. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten insofern als begründet, als dass eine die Arglist ausschliessende Opfermit- verantwortung bereits für die Zeit ab 22. Februar 2018 anzunehmen ist. Im Übrigen ist seine Berufung in diesem Punkt aber abzuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte dem Betreibungsamt S._____ anlässlich der Pfändungsvollzüge in der Zeit vom 28. März 2018 bis 14. September 2018 (vier Pfändungen) und vom 1. August 2019 bis September 2020 (drei Pfändungen) jeweils wahrheits- widrig zu Protokoll gegeben habe, nicht gearbeitet und somit kein Einkommen erzielt zu haben. In der Folge habe zum Schaden der Gläubiger nichts gepfändet werden können. - 10 - 3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, gegenüber dem Betreibungsamt falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht zu haben. Er bringt jedoch einerseits vor, den objektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben, da es sich beim laufenden Einkommen nicht um Vermögen im Sinne von Art. 163 StGB handle. Andererseits habe er auch bei den Pfändungen nicht verstanden, um was es gehe und darum den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt (Berufungsbegründung S. 7). 3.3. Des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte verheimlicht, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Pfändungsbetrug ist ein Vorsatzdelikt, d.h. der Vorsatz muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.3). 3.4. Tatobjekt ist das Schuldnervermögen bzw. sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 4.1). Vermögenswert in diesem Sinne ist entgegen dem Beschuldigten auch zukünftiges pfändbares Vermögen im Sinne von Erwerbseinkommen, worunter jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen ist, unabhängig von Bezeichnung und Form der Entrichtung (BGE 105 IV 319; Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.6.2; siehe auch GEIGER, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 4 zu Art. 163 StGB). Die Auskunftspflicht des Schuldners ist umfassend und erfasst auch Vermögenswerte, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind. Die Entscheidung, ob ein Vermögenswert der Zwangs- vollstreckung unterliegt oder nicht, kommt dem Betreibungs- oder Konkurs- amt zu, nicht dem Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2016 E. 5.2 und 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Indem der Beschuldigte sein Erwerbseinkommen anlässlich der Pfändungsvollzüge nicht erwähnt hat, hat er beim Betreibungsamt den (falschen) Eindruck erweckt, vollständig Auskunft über seine Einkommens- situation gegeben zu haben, was als Verheimlichen von Vermögenswerten zu qualifizieren ist. Ob das Einkommen seiner Meinung nach unpfändbar war, ist nicht von Relevanz und er hätte das Einkommen ohne Weiteres deklarieren müssen. - 11 - 3.5. Aus den vom Beschuldigten unterzeichneten Pfändungsprotokollen (siehe z.B. UA act. 409 ff.) ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Pfändungsvollzüge angegeben hat, zum jeweiligen Zeitpunkt keine Anstellung und kein Einkommen gehabt zu haben; er sei ausgesteuert gewesen bzw. habe nur von der Arbeitslosenkasse Geld erhalten. Hinweise darauf, dass er die Frage nach seinem Einkommen nicht richtig verstanden hätte, liegen nicht vor und davon ist auch nicht auszugehen, war er doch ohne Weiteres in der Lage, differenziert Auskunft zu seiner Wohnsituation, seinem Auto, seinem Konto und den von ihm geschuldeten, aber nicht bezahlten Alimenten zu geben. Ihm kann somit nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, aufgrund seiner gravierenden Defizite in seiner geistigen Entwicklung und kognitiven Beeinträchtigungen die Fragen nicht richtig verstanden und damit den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben (siehe dazu auch das Gutachten von Dr. med. H._____). Er selbst hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2019 denn auch eingeräumt, dass er einen Fehler gemacht habe. Das den Gläubigern entzogene Geld habe er gebraucht, um Schulden zu bezahlen (UA act. 60 ff.). Unter diesen Umständen ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte seine Lohneinkünfte wissentlich und willentlich verschwiegen hat und damit zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, dass seinen Gläubigern im Zwangsvollstreckungsverfahren dadurch ein Schaden entstehen würde. Entsprechend ist der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet und er ist des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB und des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte beantragt im Eventual- standpunkt eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probe- zeit von vier Jahren. - 12 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Tatbestände des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, des Pfändungs- betrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf bzw. einem Jahr vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist im Strafregister mehrfach verzeichnet (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2015 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. Oktober 2017 wurde er wegen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 70.00 mit einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 120 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einem unbedingt zu vollziehenden Anteil von 120 Tagessätzen verurteilt. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2015 für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 7'000.00, gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen. Weder die bedingt noch unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen von insgesamt mehr als Fr. 15'000.00 konnten den Beschuldigten davon abhalten, erneut und sogar noch intensiver deliktisch tätig zu werden. Vielmehr hat er komplett unbeeindruckt davon noch während laufender Probezeit und nachdem die Arbeitslosenkasse B._____ die ihm zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengelder zurückgefordert hatte und ein Straf- verfahren gegen ihn eröffnet worden war, auf gleiche Art und Weise weiterdelinquiert. Es liegt daher selbstredend auf der Hand, dass er sich von einer erneuten blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit - 13 - sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle neu begangenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.3.1. Der Beschuldigte wird wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und nicht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt. Beim mehrfachen Betrug handelt es sich nicht um ein Kollektivdelikt und es liegt zwischen den einzelnen Betrugshandlungen auch keine rechtliche oder tatsächliche Handlungseinheit vor. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Betrugshandlungen und Deliktsbeträge fällt somit ausser Betracht (BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.). Die Einsatzstrafe ist für den Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag als – bei gleichem Strafrahmen wie die weiteren Betrugshandlungen und die Pfändungsbetrüge – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzu- setzen. Es handelt sich um jenen Betrug, bei welchem die Arbeitslosen- kasse B._____ dem Beschuldigten als Folge der arglistigen Täuschung für die Abrechnungsperiode Juni 2017 Fr. 3'830.00 ausbezahlt hat. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangs- punkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat im Formular für die Abrechnungsperiode Juni 2017 gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ wahrheitswidrig angegeben, in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielt zu haben bzw. nach wie vor arbeitslos zu sein, woraufhin ihm zu Unrecht Fr. 3'830.00 ausbezahlt worden sind und der Arbeitslosenkasse B._____ ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Dieser Deliktsbetrag ist in Anbetracht der deutlichen Überschreitung des Grenzwertes für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts i.S.v. Art. 172ter StGB von Fr. 300.00 (BGE 142 IV 129 E. 3.1; BGE 123 IV 197 E. 2a) nicht zu bagatellisieren. In Relation zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen handelt es sich jedoch auch nicht um einen sehr hohen Schaden. Dementsprechend erscheint der monetäre Tat- erfolg als noch vergleichsweise leicht. Zu beachten ist jedoch auch, dass durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozialversicherungssystem erschüttert wird; denn dieses basiert auf richtigen und ehrlichen Angaben der Bezüger von Arbeitslosengeldern. - 14 - Gleichzeitig werden ehrliche Arbeitslose in Verruf gebracht. Dank der nam- haften Taggelder der Arbeitslosenkasse über einen Monat hinweg konnte der Beschuldigte nebst seinem Erwerbseinkommen auf Kosten der Allgemeinheit über zusätzlich mehrere Tausend Franken verfügen. Der Beschuldigte ging bei seiner Tat nicht mit besonderem Geschick vor. Mithin ging sein Handeln nicht über die Erfüllung des blossen Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinaus, was jedoch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, da sich das Fehlen verschuldenserhöhender Umstände nicht verschuldensmindernd, sondern neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich der beantragten Arbeitslosengeldern verfügt hat, zu berücksichtigen, war er in dieser Zeit doch gar nicht arbeitslos, sondern hatte ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Erwerbseinkommen. Mithin kann nicht von einer finanziellen Notlage bzw. von einer von ihm subjektiv als aussichtlos empfundenen Drucksituation gesprochen werden. Gemäss Gutachten von Dr. med. H._____ vom 14. Juni 2022 hat beim Beschuldigten weder eine psychische Störung mit Bezug auf die Delinquenz vorgelegen, noch ist beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder des Handelns gemäss dieser Einsicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB auszugehen. Letztlich hat der Beschuldigte, anstatt sich mit seinem Erwerbseinkommen zu begnügen, mit dem Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um an zusätzliches Geld zu gelangen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Vermögen der Arbeitslosenkasse zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen. - 15 - 4.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen (monatliche Gel- tendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengelder unter arglistiger Be- stärkung der Anspruchsvoraussetzungen, was zu den jeweiligen Auszah- lungen durch die Arbeitslosenkasse geführt hat) angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie beim schwersten Betrug (Juni 2017) – worauf grundsätzlich verwiesen werden kann – vorgegangen, indem er erwirkt hat, dass ihm für die Monate September 2016 (Fr. 905.55), Oktober 2016 (Fr. 2'099.25), November 2016 (Fr. 3'825.00), Dezember 2016 (Fr. 2'868.80), Januar 2017 (Fr. 2'609.75), Februar 2017 (Fr. 2'732.45), März 2017 (Fr. 3'117.85), April 2017 (Fr. 3'481.80), Mai 2017 (Fr. 2'084.35), Juli 2017 (Fr. 2'084.25), August 2017 (Fr. 2'206.85) und September 2017 (Fr. 2'437.30) zu Unrecht Arbeitslosen- entschädigungen im Umfang von gesamthaft über Fr. 30'000.00 aus- bezahlt worden sind. Die monatlichen Beträge sind nicht besonders hoch, aber auch nicht zu bagatellisieren. Der Taterfolg ist damit auch in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Deliktsbeträge jeweils als noch leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist hinsichtlich der weiteren Betrugshandlungen jeweils eben- falls von einem noch leichten Verschulden und einer – für sich betrachtet – dafür angemessenen Einzelstrafe – mitunter abhängig vom Deliktsbetrag – von je 2 bis 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Betrugshandlungen untereinander insoweit in einem (engen) sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen, als dass das entsprechende Formular der Arbeitslosenkasse jeden Monat über ein Jahr hinweg auf gleiche Art und Weise bewusst falsch ausgefüllt worden ist, was den Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Betrugshandlungen als geringer erscheinen lässt. Andererseits ist es nicht einerlei, ob es bei einer einzigen Betrugshandlung geblieben ist oder wie vorliegend aufgrund eines jeweils erneut gefassten Entschlusses, seine Arbeitstätigkeit zu verheimlichen, zu zwölf weiteren Betrugshandlungen gekommen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um insgesamt 22 Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es – bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (vgl. unten) und leicht strafmindernd zu berücksichtigender Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. unten) – aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Damit steht auch fest, dass eine weitere Erhöhung wegen des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie des mehrfachen Pfändungsbetrugs ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen - 16 - asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 4.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf (siehe oben). Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen und – selbst noch während laufendem Strafverfahren – weiterdelinquiert. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Dass der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2023 über eine Festanstellung als Betriebsmitarbeiter Logistik verfügt und im Februar 2024 aufgrund fehlender Absenzen einen «Absenzenbonus» erhalten hat, stellt keine besondere Leistung dar, sondern ist vielmehr als selbstverständlich vorauszusetzen, weshalb sich diese Umstände neutral auswirken. Der Beschuldigte hat zwar mehrfach eingeräumt «einen Fehler gemacht» zu haben. Sein Aussageverhalten hat die Strafverfolgung vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage jedoch nicht wesentlich erleichtert. Auch kann nicht von einer aufrichtigen Reue und nachhaltigen Einsicht ausgegangen werden, nachdem er sich auch noch im Berufungs- verfahren – zu Unrecht – darauf beruft, jeweils nicht verstanden zu haben, um was es gehe und somit den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben. Daran ändert auch nichts, dass bei ihm eine kognitive Beeinträchtigung im Sinne einer rezeptiven Sprachstörung vorliegt, litt er gemäss Gutachten von Dr. med. H._____ im Tatzeitpunkt doch weder an einer psychischen Störung mit Bezug auf die Delinquenz, noch war seine Einsicht- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Auch wenn der Beschuldigte gewisse kognitive Beeinträchtigungen aufweist, ist er körperlich gesund und konnte stets einem Arbeitserwerb nachgehen. Er fährt Auto und benötigt im Alltag auch keinen Beistand im Sinne des Erwachsenenschutzes. Mithin liegen keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Straf- empfindlichkeit vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch wenn die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafe überwiegen, rechtfertigt es sich knapp, die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. - 17 - 4.3.4. Der Beschuldigte rügt die lange Verfahrensdauer und macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die leicht strafmindernd zu veranschlagen sei, geltend (Plädoyer der Verteidigung S. 3). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die dem Beschuldigten mit Anklage vom 12. März 2020 vorgeworfenen Straftaten umfassen mitunter Straftaten, die er bereits im Jahr 2016 begangen hat. Die Arbeitslosenkasse B._____ hatte jedoch erst am 27. November 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht. Dass das vorinstanzliche Urteil (im Dispositiv) erst am 9. März 2023 und damit rund drei Jahre nach Anklageerhebung ergangen ist, liegt in erster Linie am Umstand, dass am 9. September 2021 eine Zusatzanklage erhoben wurde und – nachdem die Vorinstanz am 21. Oktober 2021 eine erste Hauptverhandlung durchgeführt hatte – auf Antrag des Beschuldigten ein Gutachten über die intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten und zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholt worden ist. Das Gutachten wurde am 14. Juni 2022 eingereicht. Am 8. August 2022 wurde sodann eine Zusatzanklage erhoben. Die zweite Hauptverhandlung fand schliesslich am 9. März 2023 statt. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten nach Anmeldung der Berufung vom 30. März 2023 am 19. September 2023 zugestellt. Die Berufungserklärung datiert vom 6. Oktober 2023, die Berufungsverhandlung fand am 4. September 2024 statt. Unter diesen Umständen ist bei einer Gesamtbetrachtung eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots anzunehmen. Einerseits ist es sowohl im Vorverfahren als auch im Gerichtsverfahren mehrfach zu mehr- monatigen Unterbrüchen gekommen, die nicht vom Beschuldigten zu vertreten waren. Insbesondere muss sich der Beschuldigte die Verzögerungen, die sich durch die Erkrankung seiner amtlichen Verteidigerin ergeben hatten, nicht anrechnen lassen, da ein Fall notwendiger amtlicher Verteidigung vorliegt. Andererseits hätte das Straf- verfahren, das sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht als besonders kompliziert erwiesen hat, vor dem Hintergrund einer drohenden unbedingten Freiheitsstrafe sowie Landesverweisung und der damit einhergehenden Ungewissheit für den Beschuldigten etwas schneller durchgeführt werden können. Auch wurde die Frist zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, deutlich überschritten. Die Jahresfrist für den Entscheid im Berufungsverfahren gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] wurde hingegen eingehalten. - 18 - Nach dem Gesagten ist der leichten Verletzung des Beschleunigungs- gebots mit einer Strafminderung im Umfang von zwei Monaten an- gemessen Rechnung zu tragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten bleibt, da das Obergericht eine deutlich höhere Freiheitsstrafe aus- gesprochen hätte (siehe oben) und die Strafreduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots von dieser höheren Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch im Urteils- dispositiv festzustellen. 4.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – jedoch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Bei einer Schlecht- prognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Dem Beschuldigten wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. Oktober 2017 für eine teilbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen im Umfang von 120 Tagessätzen der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte teilweise während laufender Probezeit begangen. Ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Wie bereits im Kontext zur Wahl der Sanktionsart ausgeführt (vgl. oben), ist dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten, der auch noch während laufendem Strafverfahren unbeeindruckt weiterdelinquiert hat und dem gemäss Gutachten eine erhöhte Rückfallgefahr für gleichartige Delikte attestiert wird (GA act. 148), eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal er auch noch im Berufungsverfahren bestreitet, gewusst zu haben, um was es gehe. Mithin fehlt es ihm an Einsicht und Reue und auch eine nachhaltige Änderung der Persönlichkeit des Beschuldigten ist nicht auszumachen. Es ist zwar positiv, dass er seit dem 1. Januar 2023 über eine Festanstellung verfügt und er – wie er selbst vorbringt – seit seinem letzten Fehlverhalten insbesondere in administrativen Belangen von seinem Bruder und einer Kollegin unterstützt wird. Allerdings war er bereits früher arbeitstätig und wurde ihm seitens der Familie und einer Kollegin Hilfe angeboten, was ihn aber gerade nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten können. Bei einer Gesamtwürdigung ist weder davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte durch den Vollzug der neuen Freiheits- strafe von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, noch dass der nachträgliche Vollzug des bedingt ausgesprochenen Anteils der Geldstrafe die Schlechtprognose hinsichtlich der neuen Freiheitsstrafe entfallen lässt. - 19 - Somit ist die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen und der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. Oktober 2017 für den Anteil an der Geldstrafe von 120 Tagen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landes- verweisung abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die privaten Interessen würden die öffentlichen überwiegen (Plädoyer der Verteidigung S. 4 f.). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4 f.). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei. Er hat mit dem mehrfachen Betrug im Bereich einer Sozialversicherung und dem mehr- fachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung gleich mehrere Katalogstraftaten für eine obligatorische Landesverweisung begangen und ist somit unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. - 20 - 5.4. 5.4.1. Der heute 46-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren, auf- gewachsen und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte leidet an einer kognitiven Beeinträchtigung im Sinne einer rezeptiven Sprachstörung. Dennoch spricht und versteht er mit dieser Einschränkung sowohl Deutsch und Schweizerdeutsch als auch Türkisch. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz, auch wenn sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz in Anbetracht seines Aufwachsens in der Schweiz als eher schwach erweist. Er lebt in einer von seinem Vater gemieteten Wohnung in T._____. Diese Wohnung teilt er sich mit seinem Vater für die Dauer, in welcher dieser nicht in der Türkei, sondern in der Schweiz weilt. Der Beschuldigte ist seit dem tt.mm. 2016 geschieden. Zu seiner türkischstämmigen Frau hat er keinen Kontakt mehr, zu seiner Tochter nur ganz wenig. Zum Sohn pflegt er einen unregelmässigen persönlichen Kontakt. Seine getrenntlebenden Eltern leben in der Türkei, wobei der Vater öfters in die Schweiz kommt. Eigenen Angaben zufolge ist das Verhältnis zum Vater, wie auch jenes zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder, sehr wechselhaft, das heisst, einmal gut und dann wieder sehr schlecht. Weitere Verwandte hat er sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei, jedoch zu niemandem einen engen Kontakt. Freunde hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben keine, auch gehe er kaum je aus. Jedoch scheint er – wenn auch unstetig – eine Kollegin zu haben, die ihn unterstützt. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erscheint nach dem Gesagten insgesamt maximal durch- schnittlich. Die berufliche Integration des Beschuldigten erweist sich als unter- durchschnittlich. Der Beschuldigte hat die Kleinklasse in T._____ besucht. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er, ohne eine Lehre zu machen, in verschiedenen Unternehmen, meistens als Lagerist, gearbeitet. Zwar hat er nunmehr seit dem 1. Januar 2023 wiederum eine Festanstellung als Betriebsmitarbeiter Logistik, wo er seit dem 1. Januar 2024 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'100.00 erzielt. Zuvor war er aber immer wieder auf staatliche Unterstützung angewiesen. Sehr schlecht präsentieren sich denn auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten. Der mehrseitige Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. November 2018 weist unzählige offenen Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre in der Höhe von insgesamt mehr als Fr. 100'000.00 auf. Diese Situation hat sich seither – nach eigenen Angaben des Beschuldigten – nicht wesentlich verbessert. Seine wirtschaftliche Situation entspricht insgesamt bei Weitem nicht dem, was von einer gesunden Person, die in der Schweiz aufgewachsen ist, erwartet werden dürfte. - 21 - Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die Verurteilungen des Beschuldigten aus. Neben den vorliegend zu beurteilenden Delikten weist der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten zwei Verurteilungen auf. Am 19. März 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt, wobei der bedingte Vollzug später wegen Nichtbewährung widerrufen worden ist. Am 26. Oktober 2017 wurde er vom Gerichtspräsidium Lenzburg wegen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Dieb- stahls und Sachbeschädigung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Aus den MIKA-Akten ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte seit seiner Schulzeit immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Eine Auflistung der Kantonspolizei führt bis ins Jahr 2004 30 Delikte auf. Die Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 29. Januar 2018 führt ab dem 14. Dezember 2000 weitere 22 Verurteilungen auf. Auch wenn es sich dabei mehrheitlich um Übertretungen aus dem Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt, zeigen seine zahlreichen Verurteilungen eindrücklich auf, dass der Beschuldigte immer wieder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst und sein Verhalten auch nach den Verurteilungen nicht geändert hat. Mithin kann unter diesen Umständen nicht auf eine besonders gelungene Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung geschlossen werden. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufge- wachsen und verfügt hier über ein – wenn auch nicht besonders stark ausgeprägtes – soziales Netz, womit von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich seine Integration hingegen als un- genügend und hinsichtlich der Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft. 5.4.2. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz nicht über eine eigene Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Vater, der Bruder und der Sohn für den Beschuldigten enge Bezugsperson darstellen (siehe oben), ist eine über die normalen Familienbande hinaus- gehende Verbindung nicht ersichtlich. Es liegt unter diesen Umständen keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vor, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2023 vom 22. November 2023 E. 1.5.3). Die Integrationschancen in seinem Heimatland erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er versteht und spricht mit der Einschränkung seiner rezeptiven Sprachstörung genügend Türkisch. In früheren Straf- verfahren hat er Türkisch denn auch – nebst Deutsch – als seine Mutter- sprache angegeben. Auch wenn der Beschuldigte nach eigenen Angaben schon mehrere Jahre lang nicht mehr in der Türkei gewesen ist, so ist ihm - 22 - die Kultur der Türkei aufgrund seines Elternhauses und früheren Aufenthalten in der Türkei, wo er auch seine Ehefrau kennengelernt hat, vertraut. Auch wenn das Verhältnis zu seinem Vater und zu seiner Mutter angespannt erscheint, so könnten ihn diese in der Anfangsphase unter- stützen und so einen Neubeginn im Heimatland erleichtern. Es gilt dies- bezüglich aber ohnehin zu berücksichtigen, dass weder das Vorhanden- sein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Schweizer Schulbildung und die gesammelte Berufserfahrung des Beschuldigten auch in der Türkei von Nutzen sein können. Weshalb ihn seine kognitive Beeinträchtigung im Sinne einer rezeptiven Sprachstörung in der Türkei mehr als in der Schweiz von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhalten sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine nachhaltige Integration in seinem Heimat- land sollte für ihn unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. 5.5. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung und mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und somit mehr als zwei Jahren verurteilt (zur «Zweijahresregel» für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Deliktsbetrag der neu begangenen Straftaten beläuft sich insgesamt auf mehr als Fr. 100'000.00. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen finanziellen Nachteil in nicht zu vernachlässigendem Umfang bewirkt. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung der Gelder von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (Art. 41 und Art. 111-117 BV; Urteil des Bundes- gerichts 6B_477/2022 vom 25. Augst 2022 E. 3.2). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und hat auch noch während laufendem Strafverfahren und nach ausländerrechtlicher Verwarnung (siehe Verfügung des MIKA vom 29. Januar 2018) weiterdelinquiert. Mithin erscheint der Beschuldigte als unbelehrbarer Wiederholungstäter und es bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung (siehe oben). Insgesamt ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen - 23 - Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 5.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der alles andere als mustergültigen Integration trotz des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und damit einhergehend seinen Lebens- mittelpunkt in der Schweiz hat, zu verneinen. Selbst wenn jedoch (knapp) von einem Härtefall auszugehen wäre, überwiegt das hohe öffentliche In- teresse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interes- sen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, nachdem keine ausserordentlichen Umstände vorliegen und er insbesondere in der Schweiz auch nicht über eine eigene Kernfamilie verfügt und die Integrationschancen im Heimatland intakt erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – so weit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 5.7. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 5.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2) und werden auch nicht geltend gemacht. Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 6. 6.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs bereits ab der Zeit vom 22. Februar 2018 eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung anzunehmen ist. Es handelt sich dabei jedoch um einen untergeordneten Punkt. Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen und es bleibt insbesondere auch bei den vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von - 24 - Leistungen einer Sozialversicherung und mehrfachen Pfändungsbetrugs und dem vorinstanzlichen Strafmass von 26 Monaten Freiheitsstrafe sowie der Landesverweisung von fünf Jahren. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre gar eine höhere Strafe ausgefällt worden. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Der amtlichen Verteidigerin ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 5'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 6.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB [Zeitraum bis 28.02.2018]; - des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB [Zeitraum ab 28.02.2018]; - des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. Oktober 2017 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, gewährte bedinge Strafvollzug wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 26 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 21'447.60 (inkl. Anklage- gebühr von 2'750.00 und Kosten des Gutachtens von Fr. 14'494.70) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'018.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen