Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.3. Die Beschuldigte trägt ihre übrigen Parteikosten selber. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’080.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.