zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 7’200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 52 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 274.00, gesamthaft Fr. 1'774.00 werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'405.40 auszurichten.