8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. - 21 - 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB