428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss §18 Abs. 1 VKD für beide Verfahren (mit SST.2023.21) auf Fr. 3'000.00 festzusetzen und der Beschuldigten die Hälfte mit Fr. 1'500.00 aufzuerlegen. 6.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote mit insgesamt Fr. 10'405.40 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 20 - Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).