6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat einen für sie insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.00 festgelegt wird. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit.