Aufgrund der trotz erstreckter Nachfrist nicht vorgenommenen Räumung muss der Beschuldigten eine konsequente Verweigerungshaltung attestiert werden und ihr Verschulden ist als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von gesamthaft Fr. 3'100.00 dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten angemessen. 5.6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 auf 52 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).