Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus, nachdem sie auch den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bestreitet, und ihr auch diesbezüglich weder Reue noch Einsicht attestiert werden kann. Im Übrigen ist auf die Ausführungen zur Täterkomponente im Rahmen der falschen Anschuldigung zu verweisen (siehe oben, E. 5.5.4).