Das monatliche Nettoeinkommen der Beschuldigten beträgt Fr. 2'663.00 (Fr. 1'742.00 aus unselbständigen Erwerbseinkommen und Fr. 921.00 aus monatlichen Liegenschaftseinkünften, UA act. 46 und 50). Vor Obergericht hat sie keine aktuellen Unterlagen eingereicht. Es gibt allerdings keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten massgeblich verändert hätten, zumal solches im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht wurde. Vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'663.00 sind pauschal 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zu bringen.