Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einer von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täterin zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche i.c. nicht vorliegen – bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 18 -