5.5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug der Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf. Sie wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 wegen Hausfriedensbruchs und mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, Probezeit zwei Jahre, verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe ist aber nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.