5.5.3. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr für die weiteren falschen Anschuldigungen gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend die Strafanzeige vom 29. Mai 2020 angemessen zu erhöhen, was insbesondere auch unter Berücksichtigung der leicht zuungunsten der Beschuldigten zu wertenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO)