Betreffend das Vorgehen und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte verfügte, kann auf das Obenstehende verwiesen werden (E. 5.5.1). Bei jeder einzelnen Anschuldigung ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, was unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – bei isolierter Betrachtung – je zu einer angemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen - 17 -