Die Beschuldigte hat E._____, F._____, G._____ sowie die anlässlich der Räumung anwesenden Polizisten wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Daten- und Sachbeschädigung und Nötigung, allesamt als Vergehen qualifizierte Delikte, angezeigt. Betreffend das Vorgehen und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte verfügte, kann auf das Obenstehende verwiesen werden (E. 5.5.1).