Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder sie sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Sie wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund ihres Verhaltens ein Strafverfahren mit erheblichen Strafen drohen kann. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen).