Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat: Ihr Verhalten vor, während und nach der Zwangsräumung vom 24. April 2020 (UA act. 118) lässt nämlich darauf schliessen, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um einen Racheakt der Beschuldigten gegen den im Mietausweisungsverfahren als Rechtsvertreter der Gegenpartei involvierten F._____ handelte. Sie verfügte dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder sie sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte.