wusste auch, dass eine Nichtbefolgung eine Zwangsräumung zur Folge hat. Folglich war ihr auch klar, dass das Schreiben vom Rechtsvertreter des Vermieters keine Erpressung darstellt. Dennoch hat sie F._____ gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit direktem Vorsatz eines Verbrechens bezichtigt, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Strafverfahren gegen F._____ eröffnet worden ist, weshalb dessen Persönlichkeitsrechte nur vergleichsweise leicht verletzt worden sind.