Die Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem sie F._____, Rechtsvertreter von E._____, sowohl mit «Strafantrag» vom 4. Mai 2020 wie auch mit «Strafantrag» vom 29. Mai 2020 zu Unrecht bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft der Erpressung bezichtigte. Da sie diesen Vorwurf sowohl am 4. Mai wie auch am 29. Mai 2020 erhob, wird im Rahmen der Einsatzstrafe die zeitlich erste falsche Anschuldigung der Erpressung vom 4. Mai 2020 abgehandelt. Dabei machte die Beschuldigte geltend, F._____ habe mit Schreiben vom 27. April 2020 gedroht, sämtliches Eigentum der D._____ AG, welches er am 24. April 2020 entwendet habe, für seine Zwecke zu verwerten, zu entsorgen und zu