In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für den konkret schwersten Fall der falschen Anschuldigung festzusetzen. Das schwerste Delikt ist vorliegend die falsche Anschuldigung gegen F._____ wegen Erpressung nach Art. 156 StGB. Erpressung sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB).