5.4. Nachdem die Vorinstanz für die Delikte hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welcher alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Geldstrafe ausgesprochen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB kommt sodann von Gesetzes wegen nur eine Busse in Frage, welche kumulativ zur Gesamtgeldstrafe auszusprechen ist (ungleiche Strafe, siehe Art. 49 StGB).