_, G._____, die mit der Mietausweisung beauftragten Polizisten, und die im Rahmen der Mietausweisung beauftragten Mitarbeitenden der H._____ AG und der I._____ AG wider besseres Wissens erfolgte. Dies in der Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die jeweils Einzelnen herbeizuführen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 4.4.4. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet.